Verkehrsordnungswidrigkeiten

Radargeräte, Laserpistole, Videokamera, Fahrtenschreiber und vieles mehr an modernster Messtechnik tragen dazu bei, dass Verkehrssünder häufig überführt werden können. Hinzukommen zahlreiche Verstöße, die anlässlich durchgeführter Routinekontrollen aufgedeckt werden. Die Palette der zu verzeichnenden Tatvorwürfe ist reichhaltig. In Betracht kommen zum Beispiel

  • Geschwindigkeitsübertretung,
  • Führen eines Kraftfahrzeugs trotz Alkoholisierung oder unter Wirkung berauschender Mittel (Drogen, z. B. Cannabis, Amphetamin usw.)
  • Rotlichtverstoß,
  • Vorfahrtsmissachtung,
  • Abstandsunterschreitung,
  • Überholen im Überholverbot,
  • Verstöße gegen Bereifungs- oder Gewichtsvorschriften,

um nur einige zu nennen. Fast jeder Verkehrsunfall geht auch mit einem Fehlverhalten eines Unfallbeteiligten einher, das eine Verkehrsordnungswidrigkeit darstellt und als solche geahndet werden kann.

Allen festgestellten Verstößen gemeinsam ist die vorgesehene Ahndung des verantwortlichen Fahrzeugführers oder/und Halters durch Verwarnungsgeld oder Bußgeld. Nicht selten wird auch ein Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten verhängt. Bußgelder (ab 60,00 €) führen regelmäßig zum Eintrag im Fahreignungsregister (vor dem 01.05.2014: Verkehrszentralregister) beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg, wo verkehrsrechtliche Verstöße gespeichert und mit Punkten bewertet werden.

Der Betroffene ist dem sich anbahnenden Ordnungswidrigkeitenverfahren allerdings nicht rechtlos ausgeliefert. Vielmehr hat er eine ganze Reihe von Möglichkeiten, auf den Verlauf des Verfahrens Einfluss zu nehmen und eine drohende Rechtsfolge zu mildern oder gar abzuwenden. Es gibt aber auch typische Fallen, in die ehrliche aber unwissende Autofahrer treten. Betroffene sollten daher die nachfolgenden Hinweise beachten, um sich nicht frühzeitig eventuell sinnvoller Verteidigungsmöglichkeiten zu begeben. Die möglichst sofortige Hinzuziehung eines auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalts ist in den meisten Fällen unerlässlich.

Der Betroffene/Beschuldigte hat das Recht einen Rechtsanwalt einzuschalten. Sofern eine Verkehrsrechtsschutzversicherung besteht, trägt diese in der Regel die Kosten der Verteidigung. Im Falle eines Freispruchs hat die Staatskasse diese Kosten zu erstatten.

  1. Bei einer Vernehmung als Betroffener/Beschuldigter durch die Polizei oder sonstige Amtspersonen nur Angaben zur Person machen (Vor-, Familien- oder Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Familienstand, Beruf, Wohnort und Staatsangehörigkeit). Nur hierzu ist man verpflichtet. Zunächst sollte man keine vorschnellen Angaben zur Sache tätigen, da man sich hierdurch (ungewollt) selbst belasten kann. Zu Angaben zur Sache ist man nicht verpflichtet.

    Angaben zur Sache sind alle Äußerungen, die den Sachverhalt, den Tatvorwurf und die konkrete Kontrollsituation betreffen. Diese freiwilligen Angaben können später über einen Verteidiger nach Akteneinsicht ohne Nachteil nachgeholt werden. In manchen Fällen empfiehlt sich jedoch sogar ein völliges Schweigen im Verfahren, was ebenfalls nicht zu Lasten des Betroffenen/Beschuldigten verwertet werden darf.

    Für eine effiziente Verteidigung ist eine vollständige Akteneinsicht unverzichtbar. Nur auf diese Weise erlangt der Betroffene Kenntnis von allen be- und entlastenden Umständen.
  2. Wer als Betroffener/Beschuldigter zu einer polizeilichen Vernehmung geladen ist und etwa bei der Dienststelle erscheinen soll, muss dort in der Regel nicht zwingend vorstellig werden (sofern die Polizei nicht selbst Bußgeldbehörde ist; die Rechtslage muss hier in jedem Einzelfall geprüft werden). Es muss jedoch sicher gestellt werden, dass die Ermittlungsbehörde die Pflichtangaben zur Person (s. o.) kennt. Diese Information kann man aber z. B. auch schriftlich übermitteln. Häufig sind die Pflichtangaben ohnehin bereits vorher der Polizei oder Bußgeldbehörde bekannt, so dass man gar nichts mehr tun muss.
  3. Häufig erfährt der Betroffene von einem gegen ihn geführten Bußgeldverfahren durch den Erhalt eines Anhörungsbogens per Post. Darin wird die vorgeworfene Tat beschrieben und es wird Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Wer an dieser Stelle Angaben zur Sache macht, läuft Gefahr, sich selbst zu überführen, denn be- und entlastende Beweismittel konnte der Betroffene bislang noch nicht überprüfen. Lichtbilder von Verkehrssündern haben zum Teil eine sehr schlechte Qualität, die eine Identifizierung des Fahrers nicht erlauben. Auch im Anhörungsbogen müssen daher keine Angaben zur Sache gemacht werden.
  4. Längst nicht jeder Vorwurf wird zurecht erhoben. Im Rahmen der Verteidigung wird der Sachverhalt eingehend, insbesondere rechtlich technisch, und geprüft. Letzteres  geschieht nicht selten unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, z. B. zur Frage der Ordnungsgemäßheit einer Geschwindigkeits- oder Abstandsmessung.
  5. Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren bereits nach 3 Monaten. Wenn in dieser Zeit kein Anhörungsbogen an den richtigen Betroffenen versandt wurde, hat dieser gute Chancen, davon zu kommen. Besonders bei Firmen, die als Halter eines ganzen Fuhrparks eingetragen sind, dauert die Ermittlung des Fahrers manchmal länger. Es gibt aber auch verjährungsunterbrechende Maßnahmen der Behörden. Nach Erlass eines Bußgeldbescheids gelten modifizierte Verjährungsvorschriften.
  6. Wiederholt auffällig gewordene Kraftfahrer schleppen nicht selten viele Punkte und frühere Eintragungen im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt vor sich her. Bei einer erneuten verkehrsrechtlichen Zuwiderhandlung drohen höhere Bußgelder oder gar ein Fahrverbot. Die Alteintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten sind nach bestimmten Fristen tilgungsreif. Durch die Einlegung eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid und die damit einhergehende Verfahrensverzögerung kann unter bestimmten Voraussetzungen eine für den Betroffenen vorteilhafte Situation geschaffen werden.

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